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BVerfG 25.01.2005 2 BvR 2185/04, NWB 9/2005 S. 69

Gewerbesteuer | Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer abgelehnt

Durch eine Änderung des GewStG wurde die erstmals für das Erhebungsjahr 2004 geltende Pflicht der Gemeinden eingeführt, die Gewerbesteuer nach einem Mindesthebesatz von 200 v. H. zu erheben. Zuvor konnten die Gemeinden – so auch die Beschwerdeführerin –, da eine Untergrenze des Hebesatzes nicht geregelt war, durch die Festsetzung des Hebesatzes auf Null von der Steuererhebung absehen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, gegen die gesetzliche Verpflichtung, Gewerbesteuer zu erheben. Ihr Antrag, die Regelung vorläufig auszusetzen, hatte keinen Erfolg. Der Zweite Senat des BVerfG lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nun mit Beschluss v. - 2 BvR 2185/04 ab.