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BVerfG 14.01.2005 2 BvR 1975/03, NWB 9/2005 S. 73

Strafrecht | Geldwäsche durch Strafverteidiger

Der Straftatbestand der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden: Ein Strafverteidiger macht sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die Herkunft des Gelds sicher kennt. Die Annahme, dass ein entsprechendes Wissen des Verteidigers vorlag, ist anhand äußerer Indikatoren zu begründen. Dabei müssen die Fachgerichte der Ausstrahlungswirkung der Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers angemessen Rechnung tragen. Allein aus der Tatsache, dass die Schwester des Mandanten an den Verteidiger ein Honorar gezahlt hat, lässt sich eine sichere Kenntnis von der Herkunft des Gelds nicht ableiten ().