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FG Münster 24.5.2004 9 K 5096/99 E, IWB 5/2005 S. 927

Einkommensteuer | grundsätzlich keine Berücksichtigung von DBA-Regelungen beim Erlass von Abzugsanordnungen nach § 50a Abs. 7 EStG

Beim Erlass von Abzugsanordnungen nach § 50a Abs. 7 EStG sind in Anbetracht des Sicherungszwecks der Vorschrift Befreiungen oder Vergünstigungen aus DBA nur dann zu berücksichtigen, wenn eindeutig feststeht, dass wegen des Eingreifens abkommensrechtlicher Befreiungen oder Vergünstigungen kein oder nur ein geringerer Steueranspruch des inländischen Fiskus besteht (, rkr., EFG 2004, S. 1777). • Hinweis: Nach § 50a Abs. 7 EStG kann das FA des Vergütungsgläubigers auch für nicht dem Steuerabzug unterliegende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte den Steuerabzug anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Im Streitfall hatte die Klin., eine polnische S.A. mit Sitz und Geschäftsleitung in Polen, nach Auffassung des FG eine inländische Bauausführungs-Betr...