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FG Bremen Beschluss v. - 2 V 582/02(5)

Gesetze: AO § 200 Abs. 1 S. 1, AO § 200 Abs. 1 S. 2, AO § 90 Abs. 1 S. 3, AO § 90 Abs. 2, AO § 92 S. 1, AO § 162, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2

Mitwirkungspflichten des Unternehmers bei der Betriebsprüfung nach Beschlagnahme der Unterlagen

Leitsatz

Es bestehen ernstliche Zweifel daran, ob das FA nach einer Betriebsprüfung wegen mangelnder Mitwirkung des Unternehmers eine Zuschätzung zu den Betriebseinnahmen vornehmen durfte, wenn sämtliche Unterlagen des Unternehmers wegen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn für mehrere Jahre beschlagnahmt waren und deswegen nicht zur Verfügung standen. Das gilt auch, wenn die erforderlichen Buchführungsunterlagen in den von der Staatanwaltschaft zurückgegebenen Unterlagen nicht enthalten sind und nicht klar ist, ob tatsächlich, wie vom Unternehmer behauptet, Buchführungsunterlagen vorhanden waren und von der Staatsanwaltschaft mitbeschlagnahmt worden waren.

Fundstelle(n):
MAAAB-44755

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