BMF - IV C 4 - S 2499 - 9/04

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung;
Bestimmung von Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze (§ 99 Abs. 1 EStG)

BStBl 2005 I S. 83

Auf Grund des § 99 Abs. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2002 I S. 4210, BGBl 2003 I S. 179), der zuletzt durch Artikel 1 des Alterseinkünftegesetzes vom (BGBl 2004 I S. 1427) geändert wurde, ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.

Der Inhalt und der Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze werden hiermit bekannt gemacht.

Dieses Schreiben ist mit Wirkung vom anzuwenden, soweit sich aus den Anlagen 1 bis 8 (vgl. BStBl 2005 I S. 89 ff.) nichts anderes ergibt.

A. Allgemeine Anforderungen an den Inhalt und den Aufbau der Datensätze

Die Grundsätze des für die Durchführung des Zulageverfahrens vorgesehenen Datenaustauschs sind im Abschnitt 1 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung – AltvDV – vom (BGBl 2002 I S. 4544), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BGBl 2005 I S. 109), festgelegt. Danach hat eine nach § 10a oder Abschnitt XI EStG oder nach der AltvDV vorgeschriebene Übermittlung von Daten und eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- oder Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen (§ 1 Abs. 1 AltvDV). Das technische Übermittlungsformat ergibt sich aus § 2 AltvDV.

In Anwendung dieser Vorschriften werden für die allgemeine Spezifikation zur Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG, der Familienkasse sowie dem Anbieter im Sinne des § 80 EStG die allgemein zu verwendenden XML-Schemata durch Anlage 1 bestimmt.

Die allgemeinen Datenbeschreibungen zur Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG, der Familienkasse sowie dem Anbieter im Sinne des § 80 EStG ergeben sich aus der Anlage 2.

B. Einzelne Anforderungen an den Inhalt und den Aufbau der Datensätze

I. Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der zuständigen Stelle im Sinne des § 81a EStG
1. Datenübermittlung von der zentralen Stelle an die zuständige Stelle (Mitteilung der Zulagenummer – § 90 Abs. 1 Satz 3 EStG –)

Nach § 90 Abs. 1 Satz 3 EStG teilt die zentrale Stelle der zuständigen Stelle im Falle eines Antrags nach § 10a Abs. 1a EStG die Zulagenummer mit. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 3 Abschnitt 4 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 1.1 (Meldegrund ZB01).

2. Datenübermittlung von der zuständigen Stelle an die zentrale Stelle

a) Bestätigung der Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis und Mitteilung der für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85 EStG) erforderlichen Daten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG)

Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG sowie § 7 Abs. 2 Satz 1 AltvDV hat die zuständige Stelle der zentralen Stelle die Zugehörigkeit des Steuerpflichtigen zum begünstigten Personenkreis zu bestätigen und die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags und für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten zu übermitteln, wenn der Steuerpflichtige die Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt hat. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 3 Abschnitt 2 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.1 (Meldegrund BZ01).

b) Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer über die zuständige Stelle (§ 10a Abs. 1a EStG)

Beantragt ein Steuerpflichtiger, der zum Personenkreis im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gehört, über die für ihn zuständige Stelle eine Zulagenummer (§ 10a Abs. 1a EStG), hat die zuständige Stelle nach § 7 Abs. 1 AltvDV die Antragsdaten an die zentrale Stelle zu übermitteln. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 3 Abschnitt 3 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.2 (Meldegrund BZ02).

c) Mitteilung über zurückgefordertes Kindergeld (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Hat die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten übermittelt (§ 91 Abs. 2 EStG) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die zuständige Stelle dies der zentralen Stelle nach § 7 Abs. 3 AltvDV mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 3 Abschnitt 7 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 4 Abschnitt 2.3 (Meldegrund KZ02).

II. Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und der Familienkasse
1. Datenübermittlung von der zentralen Stelle an die Familienkasse (Anforderung der Anzahl der Kinder und des Zeitraums der Kindergeldzahlung – § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG –)

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe d EStG fordert die zentrale Stelle bei der Familienkasse die für die Berechnung der Kinderzulage vorhandenen Daten an. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 5 Abschnitt 3 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 1.1 (Meldegrund ZK01).

2. Datenübermittlung von der Familienkasse an die zentrale Stelle

a) Angaben zur Anzahl der Kinder und des Zeitraums der Kindergeldzahlung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG)

Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist die Familienkasse verpflichtet, der zentralen Stelle die von ihr angeforderten Daten zur Berechnung der Kinderzulage zu übermitteln. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 5 Abschnitt 4 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 6 Abschnitt 2.1 (Meldegrund KZ01).

b) Mitteilung über zurückgefordertes Kindergeld (§ 85 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Hat die zuständige Familienkasse der zentralen Stelle auf Anforderung die Daten für die Gewährung der Kinderzulage übermittelt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG) und wird für diesen gemeldeten Zeitraum das Kindergeld insgesamt zurückgefordert, hat die Familienkasse dies der zentralen Stelle nach § 9 AltvDV mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 5 Abschnitt 5 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus Anlage 6 Abschnitt 2.2 (Meldegrund KZ02).

III. Datenübermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Anbieter im Sinne des § 80 EStG
1. Datenübermittlung von dem Anbieter an die zentrale Stelle

a) Übermittlung der Daten des Zulageantrags nach § 89 Abs. 2 Satz 2 EStG und der Mitteilung des Antragstellers nach § 89 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 EStG sowie der Übermittlung der Daten des Zulageantrags nach § 89 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG und der Mitteilung des Antragstellers nach § 89 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 Satz 5 EStG

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AltvDV hat der Anbieter die vom Antragsteller im Zulageantrag anzugebenden Daten sowie dessen Mitteilungen nach § 89 Abs. 1 Satz 5 EStG an die zentrale Stelle zu übermitteln. Dies gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AltvDV entsprechend bei einer Datenübermittlung nach § 89 Abs. 3 EStG. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 3 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.1 (Meldegrund AZ01).

b) Anzeige der schädlichen Verwendung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 EStG), der Benachrichtigung über das Ende der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 94 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 EStG) sowie Anzeige einer vorgesehenen Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 94 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 6 und § 93 Abs. 3 EStG)

Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Anbieter der zentralen Stelle die schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG), eine ihm bekannt gewordene Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten (§ 95 Abs. 1 EStG, § 10 Abs. 2 AltvDV) und eine vorgesehene Abfindung einer Kleinbetragsrente (§ 93 Abs. 3 i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 6 EStG) anzuzeigen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 4 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.2 (Meldegrund AZ02).

c) Mitteilung der einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge (§ 94 Abs. 1 Satz 4 EStG)

Nach § 94 Abs. 1 Satz 4 EStG hat der Anbieter der zentralen Stelle die einbehaltenen und abgeführten Beträge sowie die dem Vertrag bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Erträge mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 5 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.3 (Meldegrund AZ03).

d) Anzeige bei Kapitalübertragung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG, § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG) durch den Anbieter des bisherigen Vertrags

Nach § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AltvDV hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung von Altersvorsorgevermögen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG, § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG der zentralen Stelle mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 6 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.4 (Meldegrund AZ04).

e) Anzeige bei Kapitalübertragung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG, § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG) durch den Anbieter des neuen Vertrags

Nach § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AltvDV hat der Anbieter des neuen Vertrags die Übertragung von Altersvorsorgevermögen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe b AltZertG, § 93 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe c, Abs. 1a Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG der zentralen Stelle mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 7 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.5 (Meldegrund AZ05).

f) Anzeige bei Verwendung des Altersvorsorgevermögens für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus (§ 92b Abs. 3 Satz 2 EStG)

Nach § 92b Abs. 3 Satz 2 EStG hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 AltZertG bei Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags der zentralen Stelle die erforderlichen Daten mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 8 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.6 (Meldegrund AZ06).

g) Benachrichtigung im Fall des Rückstandes bei der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b Abs. 4 EStG)

Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 AltZertG hat der zentralen Stelle nach § 92b Abs. 4 EStG anzuzeigen, dass der Zulage berechtigte mit der Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit mehr als zwölf Monatsraten in Rückstand geraten ist, und ihr den nicht zurückgezahlten Betrag mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 9 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.7 (Meldegrund AZ07).

h) Rückzahlungs-/Rückforderungs-Referenzdatei

Nach § 10 Abs. 3 AltvDV hat der Anbieter der zentralen Stelle die Zahlung des nach § 90 Abs. 3 Satz 3 EStG abzuführenden Rückforderungsbetrags und des nach § 94 Abs. 1 Satz 3 EStG abzuführenden Rückzahlungsbetrags, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, sowie die Zahlung von ihm geschuldeter Verspätungs- oder Säumniszuschläge mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 17 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 1.8 (Meldegrund AZRR).

i) Übertragungsfälle nach § 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG

Nach § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 AltvDV hat der Anbieter nach § 1 Abs. 2 AltZertG des bisherigen Vertrags und des neuen Vertrags die Übertragung in den Fällen des § 92a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG der zentralen Stelle mitzuteilen. Die Bekanntgabe der entsprechenden Datensätze erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

2. Datenübermittlung von der zentralen Stelle an den Anbieter

a) Mitteilung der Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 4 EStG)

Nach § 90 Abs. 1 Satz 3 EStG hat die zentrale Stelle im Falle eines Antrags nach § 89 Abs. 1 Satz 4 EStG dem Anbieter die von ihr vergebene Zulagenummer mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 10 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.1 (Meldegrund ZA01).

b) Mitteilung des Ermittlungsergebnisses (§ 90 Abs. 1 Satz 1 EStG), des geänderten Ermittlungsergebnisses (§ 91 Abs. 1 Satz 3 EStG) sowie Mitteilung über die Höhe der zurückzufordernden Zulage (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG)

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AltvDV hat die zentrale Stelle dem Anbieter das Ermittlungsergebnis (§ 90 Abs. 1 Satz 1 EStG), nach § 91 Abs. 1 Satz 3 EStG das geänderte Ermittlungsergebnis sowie die Höhe der zurückzufordernden Zulage nach § 90 Abs. 3 Satz 1 EStG mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 11 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.2 (Meldegrund ZA02).

Nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AltvDV kann das Ermittlungsergebnis auch durch Abweisung des nach § 89 Abs. 2 EStG übermittelten Datensatzes, der um eine besonders gekennzeichnete Fehlermeldung ergänzt wird, übermittelt werden. Die besonders gekennzeichneten Fehlermeldungen werden in der Anlage 2 Abschnitt 6.2 bestimmt.

c) Mitteilung des Festsetzungsergebnisses (§ 90 Abs. 4 Satz 5 EStG), des geänderten Festsetzungsergebnisses (§ 91 Abs. 1 Satz 3 EStG) sowie Mitteilung über die Höhe der zurückzufordernden Zulage (§ 90 Abs. 3 Satz 1 EStG)

Nach § 90 Abs. 4 Satz 5 EStG hat die zentrale Stelle dem Anbieter die Festsetzung der Zulage, nach § 90 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 3 EStG das geänderte Festsetzungsergebnis und nach § 90 Abs. 3 Satz 1 EStG die Höhe der in diesem Zusammenhang zurückzufordernden Zulagen mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 12 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.3 (Meldegrund ZA03).

d) Mitteilung der Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG angewendet wurde (§ 90 Abs. 2 Satz 6 EStG)

Nach § 90 Abs. 2 Satz 6 EStG hat die zentrale Stelle dem Anbieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 EStG, auf die § 10a EStG oder Abschnitt XI EStG angewendet wurde, mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 13 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.4 (Meldegrund ZA04).

e) Mitteilung über die Aus- und Rückzahlung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b Abs. 2 EStG)

Nach § 92b Abs. 2 Satz 1 EStG hat die zentrale Stelle dem Anbieter nach § 1 Abs. 2 AltZertG den förderunschädlichen Auszahlungsbetrag und nach § 92b Abs. 2 Satz 2 EStG den Rückzahlungsbetrag sowie die Einzelheiten über die Durchführung der Rückzahlung mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 14 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.5 (Meldegrund ZA05).

f) Mitteilung des Rückzahlungsbetrags bei schädlicher Verwendung (§ 94 Abs. 1 Satz 2 EStG)

Nach § 94 Abs. 1 Satz 2 EStG hat die zentrale Stelle den Rückzahlungsbetrag bei einer schädlichen Verwendung im Sinne des § 93 Abs. 1 EStG dem Anbieter mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 15 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.6 (Meldegrund ZA06).

g) Mitteilung über die Stundung des Rückzahlungsbetrags (§ 95 Abs. 2 Satz 6 EStG) sowie über dessen Erlass (§ 95 Abs. 3 Satz 1 EStG)

Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 EStG hat die zentrale Stelle dem Anbieter ihre Entscheidung über den Antrag auf Stundung des Rückzahlungsbetrags und nach § 12 Abs. 3 AltvDV den Erlass eines Rückzahlungsbetrags nach § 95 Abs. 3 Satz 1 EStG mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 16 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.7 (Meldegrund ZA07).

h) Zahlungs-Referenzdatei

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AltvDV hat die zentrale Stelle dem Anbieter die Auszahlung der Zulage nach § 90 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 15 AltvDV, jeweils bezogen auf den Zulageberechtigten, mitzuteilen. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 18 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus der Anlage 8 Abschnitt 2.8 (Meldegrund ZARA).

i) Geldeingangsmahnung

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 AltvDV kann die zentrale Stelle eine Mahnung (§ 259 AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an den Anbieter übermitteln. Der entsprechende Datensatz wird durch die Anlage 7 Abschnitt 19 bestimmt. Die Datenbeschreibung ergibt sich aus Anlage 8 Abschnitt 2.9 (Meldegrund ZAMG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 4 - S 2499 - 9/04

Fundstelle(n):
BAAAB-44883