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BFH Urteil v. - III 166/59 U BStBl 1960 III S. 9

Leitsatz

Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden, das bei der Feststellung seines Einheitswertes dem Erbauer zugerechnet worden ist, kann die dingliche Haftung des Gebäudes für die Grundsteuer nicht gegen den Eigentümer des Grund und Bodens geltend gemacht werden.

Fundstelle(n):
BStBl 1960 III Seite 9
BFHE 1960 S. 21 Nr. 70
RAAAB-47033

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