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BFH Urteil v. - VI 301/60 U BStBl 1961 III S. 372

Leitsatz

  1. Der Arbeitgeber kann gegen den Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers aus einem von ihm vorgenommenen Lohnsteuerjahresausgleich mit einer Forderung gegen den Arbeitnehmer nur mit dessen Einwilligung aufrechnen.

  2. Zur Kürzung der von ihm abzuführenden Gesamtlohnsteuer wegen eines von ihm durchgeführten Lohnsteuerjahresausgleichs ist der Arbeitgeber nur berechtigt, soweit er die dem Arbeitnehmer zu erstattende Lohnsteuer ausgezahlt hat.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 372
BFHE 1962 S. 289 Nr. 73
EAAAB-47380

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