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BFH Urteil v. - III 326/58 U BStBl 1961 III S. 380

Leitsatz

Die Vereinbarung eines Steuerpflichtigen mit dem Finanzamt, daß ein von ihm erworbenes Grundstück auch nach der Übereignung nicht ihm, sondern seinem Rechtsvorgänger zugerechnet werde, oder daß für das Grundstück kein Einheitswert festgestellt werden solle, ist rechtsunwirksam. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht angewendet werden, wenn gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen wird.

Fundstelle(n):
BStBl 1961 III Seite 380
BFHE 1962 S. 312 Nr. 73
VAAAB-47558

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