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BFH Urteil v. - VI 290/62 U BStBl 1964 III S. 12

Leitsatz

  1. Der Senat tritt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei, daß eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 847  BGB verpflichten kann.

  2. Ein Schadensersatz, der seine Grundlage in §§ 823 Abs. 1, 847  BGB hat, ist grundsätzlich einkommensteuerfrei.

  3. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht für Schadensersatz, den ein Steuerpflichtiger wegen Verletzung seines Dienstvertrages vom Arbeitgeber erhält.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 1964 III Seite 12
BFHE 1964 S. 32 Nr. 78
BAAAB-48006

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