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BFH Urteil v. - IV 108/63 U

Leitsatz

  1. Der Senat hält an der Rechtsprechung nicht mehr fest, nach der u. U. bei leitenden Angestellten, die mindestens mit 25 v. H. am Gewinn beteiligt sind, ein der stillen Gesellschaft wirtschaftlich ähnliches Verhältnis wie eine stille Gesellschaft im Sinn des § 8 Ziff. 3 GewStG behandelt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 213/60 S vom , Slg. Bd. 81 S. 138).

  2. Wird einem im Betrieb Tätigen laufend ein festes, zur Bestreitung seines Lebensaufwands ausreichendes Gehalt gezahlt, ist in der Regel auch dann ein Arbeitsverhältnis und nicht eine stille Gesellschaft anzunehmen, wenn daneben eine hohe Gewinnbeteiligung besteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-48222

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