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BFH Urteil v. - VI 266/61 U

Leitsatz

  1. Das Recht der Ehegatten, gemäß § 26 e EStG 1957 die Zusammenveranlagung zu beantragen, ist kein höchstpersönliches Recht. Das Antragsrecht geht beim Tode eines Ehegatten auf dessen Erben über.

  2. Wird eine Ehe durch den Tod eines Ehegatten gelöst, so ist eine Zusammenveranlagung der Ehegatten nach § 26 Abs. 1 EStG 1957 nur vorzunehmen, wenn der überlebende Ehegatte und die Erben des verstorbenen Ehegatten es gemeinsam beantragen.

Fundstelle(n):
VAAAB-48329

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