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BFH Urteil v. - VI 286/64 U

Leitsatz

Freiwillige Unterhaltszusagen, die bei Ehescheidungen erteilt werden, begründen in der Regel kein Rentenstammrecht, aus dem die einzelnen Rentenleistungen selbständig geschuldet werden, und sind deshalb in der Regel keine Leibrenten, sondern dauernde Lasten, die nach § 10 Abs. 1 Ziff. 1  EStG unbeschränkt abzugsfähig sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BAAAB-48528

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