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BFH Urteil v. - VI 246/65

Leitsatz

  1. Werden Beiträge eines Arbeitnehmers für eine künftige Altersversorgung wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb ausgeschüttet, so unterliegen diese in der Regel dann nicht der Lohnsteuer, wenn die Beiträge bereits bei ihrer Einbehaltung als Teil des Gehalts der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde gelegt worden sind.

  2. Die Rückzahlung der angesammelten Beiträge ist kein Arbeitslohn.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-48868

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