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BFH Urteil v. - VI 285/65

Leitsatz

Hat ein Arbeitnehmer jahrelang Beiträge zu einer Versorgungseinrichtung eines Arbeitgebers geleistet und sind diese Beiträge mit Einverständnis der Finanzbehörde der Lohnsteuer unterworfen worden, so können die späteren Versorgungsbezüge nicht zur Lohnsteuer herangezogen werden, sondern sind als Renten im Sinne des § 22 Ziff. 1 EStG zu behandeln, auch wenn die frühere Behandlung der Beiträge rechtlich unrichtig war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EAAAB-48874

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