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BFH Urteil v. - VI 291/64 U

Leitsatz

  1. Bei einem Steuerpflichtigen, der mit Kredit Wertpapiere für sein Privatvermögen erwirbt, sind die gezahlten Schuldzinsen Werbungskosten bei den Einkünften des § 23 EStG, soweit sich bei der Wiederveräußerung der Wertpapiere Spekulationsgewinne im Sinn der Vorschrift ergeben und die Schuldzinsen auf den Erwerb dieser Wertpapiere entfallen.

  2. Die restlichen Schuldzinsen sind bis zur Höhe der Kapitalerträge Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 9 EStG.

  3. Die dann noch verbleibenden Schuldzinsen sind Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAB-48951

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