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BFH Urteil v. - VI 180/65 BStBl 1967 III S. 724

Leitsatz

  1. Bei einem Kaffee ist das Betriebsgrundstück in der Regel eine wesentliche Grundlage des Betriebes.

  2. Ein Teilbetrieb wird nicht veräußert und auch nicht aufgegeben, wenn seine wesentlichen Grundlagen im übrigen Betriebsvermögen verbleiben.

  3. Entnahmen können nicht durch eine Bilanzänderung auf einem Zeitpunkt vor dem Bilanzstichtag zurückgezogen werden.

  4. Gehören zum Gewerbebetrieb eine Bäckerei, Konditorei, Gastwirtschaft und ein Kaffee und wird das Kaffee verpachtet, so kann das dem Kaffee dienende Grundstück nicht ins Privatvermögen überführt werden, wenn nach dem Pachtvertrag weiterhin enge Beziehungen zwischen dem Kaffee und dem übrigen Betriebsvermögen bestehen, so z.B. bei der Verpflichtung des Pächters, die Backwaren nur aus dem Betrieb des Verpächters zu beziehen.

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 724
BFHE 1967 S. 515 Nr. 89
LAAAB-49339

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