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BFH Urteil v. - I 138/65

Leitsatz

Veräußert eine beherrschende Kapitalgesellschaft (Organträger) eine von ihr gehaltene Beteiligung an eine andere von ihr abhängige Kapitalgesellschaft (Organunternehmen) zu einem unter dem tatsächlichen Wert liegenden Preis, so tritt eine Auflösung der stillen Reserven ein. Der Unterschiedsbetrag ist als Einlage auf dem Beteiligungskonto zu aktivieren.

Fundstelle(n):
PAAAB-49637

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