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BFH Urteil v. - I 200/65

Leitsatz

Unterläßt eine GmbH trotz eigenen Kapitalbedarfs die Einforderung des noch ausstehenden Teiles der Stammeinlage ihrer Gesellschafter, so liegt darin in der Regel auch dann keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn sie für hereingenommene Fremdmittel Zinsen aufwendet.

Fundstelle(n):
NAAAB-49856

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