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BFH Urteil v. - VI R 202/66

Leitsatz

Auch wenn mit freigegebenen Sperrmarkguthaben nur "gesperrte" Wirtschaftsgüter erworben werden, bedeutet die Verwertung der erworbenen Sperrmarkguthaben (Auszahlung an die Vertragsbeteiligten) eine "Veräußerung" im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG, die zu einer Gewinnverwirklichung führen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-49876

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