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BFH Urteil v. - III 163/65

Leitsatz

§ 4 Abs. 1 BewV-Pensionsrückstellungen vom (BGBl I 1961, 1295) ist rechtsgültig. Deshalb ist bei der Bemessung der Rückstellungen für Pensionsanwartschaften zu den Stichtagen und ein Abschlag von dem Barwert der Pensionsverpflichtung zu machen. Der Abschlag beträgt in der Regel 75 v. H. Nur dann, wenn die Pensionszusage keine Vorbehalte enthält, ist der Abschlag mit 50 v. H. zu bemessen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
XAAAB-49977

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