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BFH Urteil v. - I 267/64

Leitsatz

  1. Die bei einer unselbständigen Rabattabteilung einer Genossenschaft auftretenden Geschäftsvorfälle wirken für und gegen die Genossenschaft.

  2. Die durch die Ausgabe von Rabattmarken vereinnahmten Gelder stellen einen Aktivposten dar; für die Verpflichtung zur Einlösung der Rabattmarken kann eine Rückstellung gebildet werden, die um den Markenschwund für die erfahrungsgemäß nicht zur Einlösung gelangenden Marken zu kürzen ist.

Fundstelle(n):
RAAAB-50169

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