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BFH Urteil v. - IV R 132/68

Leitsatz

  1. Verpflichtet sich der Eigentümer eines für Verkaufszwecke parzellierten Baugeländes gegenüber der Gemeinde, die Erschließung der Fläche vorzunehmen und die Erschließungskosten im wesentlichen selbst zu tragen, so sind die Landverkäufe auch dann gewerblicher Natur, wenn der Verkäufer die Kosten auf die Käufer überwälzt.

  2. Die Erschließung des Baugeländes ist dem Verkäufer auch dann als eigene Tätigkeit zuzurechnen, wenn er sich zu ihrer Durchführung eines Dritten bedient, der Geschäfte dieser Art eigengewerblich betreibt.

Fundstelle(n):
OAAAB-50238

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