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BFH Urteil v. - I B 18/68

Leitsatz

Hat das Finanzamt gleichzeitig mit oder kurze Zeit nach dem Erlaß eines Steuerbescheides einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Steuerschuldners angeordnet und vollzogen, so entfällt zwar mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Steuerbescheides, d.h. mit dem Eintritt der Fälligkeit der angeforderten Leistung, der Arrestgrund, nicht aber auch die Rechtswirksamkeit der auf der Arrestanordnung beruhenden Pfändungsmaßnahmen.

Fundstelle(n):
PAAAB-50281

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