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BFH Urteil v. - IV 31/65

Leitsatz

Verwendet ein VOL-Landwirt das Holz, das er in seinem der gesonderten Gewinnermittlung (§ 8 Abs. 2 VOL) unterliegenden forstwirtschaftlichen Betriebsteil geschlagen hat, im landwirtschaftlichen Betrieb, so liegt eine Entnahme vor, die mit dem Teilwert und nicht nur mit den Herstellungskosten des entnommenen Holzes als Betriebseinnahme anzusetzen ist.

Fundstelle(n):
HAAAB-50463

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