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BFH Urteil v. - VI R 12/67

Leitsatz

Sonderzuschläge, die ein Käufer von Wohlfahrts- und Jugendwohlfahrtsbriefmarken über den Gebührenwert der Briefmarken hinaus entrichtet, sind bei ihm keine Spenden im Sinne des § 10 b EStG, § 20 a Abs. 2 Nr. 10 LStDV 1965 und daher nicht als Sonderausgaben absetzbar.

Fundstelle(n):
SAAAB-50536

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