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BFH Urteil v. - I R 91/67

Leitsatz

Dient ein Gebäude im Zeitpunkt seiner Fertigstellung nach Anlage und Benutzung zu mehr als 66 2/ 3 v. H. Wohnzwecken, so bleibt dem Eigentümer (Erbauer) die Vergünstigung nach § 7 b EStG 1957 auch dann (anteilig) erhalten, wenn nach späterem Verkauf von Eigentumswohnungen oder nach späterer Vergabe von Dauerwohnrechten die ihm verbliebene Gesamtnutzfläche zu mehr als 33 1/ 3 v. H. gewerblichen Zwecken dient.

Fundstelle(n):
GAAAB-50553

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