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BFH Urteil v. - IV 166/64

Leitsatz

  1. Bei der Bemessung des Teilwerts beweglicher Anlagegüter in der Eröffnungsbilanz eines Betriebserwerbers darf nicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers abgestellt werden, wenn die Wiederbeschaffungskosten solcher Wirtschaftsgüter inzwischen erheblich gestiegen waren.

  • Bei der Schätzung des Wiederbeschaffungswerts (Teilwerts) abnutzbarer Anlagegüter kann von den z.B. aus branchenüblichen Preislisten ersichtlichen Neupreisen gleicher Güter ausgegangen werden. Diese sind um dem Alters- und Abnutzungsgrad der Wirtschaftsgüter entsprechende AfA zu vermindern.

Fundstelle(n):
HAAAB-50583

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