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BFH Urteil v. - IV 249/64

Leitsatz

Eine Steuererklärung im Sinne des § 168 Abs. 2 AO liegt auch dann vor, wenn sie Mängel aufweist. Diese dürfen jedoch nicht so schwerwiegend sein, daß es unmöglich ist, das ordnungsmäßige Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen. Auch die Einreichung einer als vorläufig bezeichneten Steuererklärung ist unter diesen Voraussetzungen ausreichend.

Fundstelle(n):
PAAAB-50644

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