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BFH Urteil v. - III B 27/69

Leitsatz

  1. Das Vorliegen einer Beschwer gehört zu den von Amts wegen zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (Sachentscheidungsvoraussetzungen) einer Beschwerde.

  2. Die Beschwerde des obsiegenden Steuerpflichtigen zwecks Festsetzung eines höheren Streitwerts ist unzulässig, wenn das FG dem FA die Kosten auferlegt hat und Gebühren für einen Prozeßbevollmächtigten nicht zu erstatten sind.

  3. Der Miterbe als Prozeßbevollmächtigter einer Erbengemeinschaft gehört nicht zu den Personen, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind ( § 107 a AO) und für die eine Erstattung von Gebühren nach § 139 Abs. 3 FGO in Betracht kommt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAB-50646

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