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BFH Urteil v. - III 321/60 S

Leitsatz

  1. Die Jahnschaften, die in Gemeinden des Landkreises Olpe (Regierungsbezirk Arnsberg) ihren Sitz haben, haben durch das Olper Forstgesetz vom 3. August 1897 (Preuß. Ges.Samml. S. 285) eine gesetzliche Regelung erfahren, die durch Art. 164 EGBGB aufrechterhalten worden ist.

  2. Die einer Jahnschaft im Sinne der Anlage A zu § 1 des Olper Forstgesetzes gehörigen Jahnschaftsgrundstücke sind bei der Feststellung ihres Einheitswertes der Jahnschaft zuzurechnen.

  3. Der festgestellte Einheitswert kann nicht auf die Jahnschaftsgenossen verteilt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-51332

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