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VGH Kassel 27.07.2004 10 UE 2988/02, NWB 14/2005 S. 116

Sozialrecht | Sozialhilferechtliche Abgrenzung von Einkommen und Vermögen

Der VGH Kassel stellt in seinem Beschl. v. 27. 7. 2004 - 10 UE 2988/02 zur sozialhilferechtlichen Abgrenzung von Einkommen und Vermögen klar, dass unter Ersterem i. S. von § 76 BSHG diejenigen Mittel zu verstehen sind, die der Hilfesuchende in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, wohingegen zum Vermögen i. S. von § 88 BSHG das zählt, was der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit (als Einkommen) erhalten habe und das in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden ist.