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BBV 4/2005 S. 8

Baulandausweisung durch die Gemeinde als Gegenleistung

Erwirbt eine Gemeinde einen Teil der von ihr durch Aufstellung eines Bebauungsplans und Sicherung der Erschließung baureif gemachten Grundflächen, ist der beim Grundstücksveräußerer für die ihm verbleibenden und nunmehr baureifen Teilflächen eintretende Wertzuwachs nach der Entscheidung des , grundsätzlich keine Gegenleistung der erwerbenden Gemeinde für ihren Grundstückserwerb.