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NWB Nr. 15 vom Seite 1243 Fach 26 Seite 4333

Datenschutz im Arbeitsverhältnis

Eine systematische Darstellung des vom Arbeitgeber zu beachtenden Arbeitnehmerdatenschutzes

Dieter Hold

Über jeden Bürger werden in unzähligen Registern und Dateien zahllose Daten zu seiner Person geführt und vorrätig gehalten. Das Datenschutzrecht versucht, dem berechtigten Bedürfnis der Bürger nach eigener, nicht fremdbestimmter Lebensgestaltung durch Auflagen und Beschränkung der Informationsverarbeitung gerecht zu werden, damit ein jeder sich in bestimmten Bereichen unbeobachtet und frei bewegen kann. Die Sammlung von personenbezogenen Daten macht vor dem Arbeitsverhältnis nicht Halt.

I. Problemstellung und Abgrenzung

Der Arbeitgeber (ArbG) erfährt bei der Einstellung und im Verlaufe eines häufig Jahrzehnte dauernden Arbeitsverhältnisses zahlreiche persönliche Daten des Arbeitnehmers (AN). Für den ArbG folgen daraus Schutzpflichten, und zwar nicht nur Schutzpflichten bezüglich Leben und Gesundheit, sondern vor allem auch hinsichtlich der sog. Persönlichkeitsrechte, die verfassungsmäßig durch Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG für jeden Menschen anerkannt und garantiert sind.

Zudem hat das BVerfG in seinem sog. Volkszählungsurteil entschieden, dass das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht auch einen Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzten Datengebrauch umfasse (dazu Näheres unt...