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FG Münster Urteil v. - 4 K 6970/03 I EFG 2005 S. 809 Nr. 10

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs 1 Satz 4, InvZulG 1999 § 3 Abs 1 Satz 1

Investitionszulage:

Rückwirkende Anwendung des Kumulierungsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 4 InvZulG auf Maßnahmen vor 1999

Leitsatz

Sanierungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG in Jahren vor 1999 werden dann nicht durch das Investitionszulagengesetz 1999 gefördert, wenn das Grundstück anschließend veräußert wird und der Erwerber Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch nimmt. Der Rechtsprechung des , EFG 2003, 1498 wird gefolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 809 Nr. 10
GAAAB-51940

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