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BMF 08.04.2005 IV C 3 - S 2257b - 13/05, NWB 17/2005 S. 139

Einkommensteuer | Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG und des § 95 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen i. S. des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG je gesondert mitzuteilen. Mit Schreiben v. - IV C 3 - S 2257b - 13/05 macht das BMF das ab dem Kalenderjahr 2005 anzuwendende Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt. Für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 ist der Vordruck mit Abweichungen zu verwenden. Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks enthält das BMF-Schreiben ergänzende Regelungen.