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BAG 10.11.2004 7 ABR 19/04, NWB 17/2005 S. 143

Betriebsverfassung | Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft ist i. S. von § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Das gilt allenfalls dann nicht, wenn die Gewerkschaft den Arbeitnehmer als Mitglied aufgenommen hat, obwohl dieser die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft offenkundig nicht erfüllt. Die Wahrnehmung der Rechte aus § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers tarifzuständig ist ().