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EuGH 12.04.2005 Rs. C-145/03, NWB 19/2005 S. 159

Krankenversicherung | Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung in einem Staat außerhalb der EU

Die Behandlungskosten einer Person (hier: deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Spanien), die im Besitz der Formblätter E 111 und E 112 ist und die wegen eines medizinischen Notfalls im Krankenhaus eines Drittstaats behandelt werden muss, sind vom Sozialversicherungsträger des Aufenthaltsmitgliedstaats nach dessen Vorschriften für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit zu übernehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass der Drittstaat, in dem der Kranke nach der Entscheidung der Ärzte verlegt wird, nicht Mitglied der EU ist ().