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IWB 9/2005 S. 944

Russische Föderation | Neuregelung der Grundsteuer

Mit Wirkung ab sind in Teil II des Steuergesetzbuches, Abschnitt X Örtliche Steuern, Kapitel 31, die Landsteuern neu geregelt (siehe Gesetzessammlung der Russischen Föderation, Nr. 49/2004). Bemessungsgrundlage ist der Katasterwert des betreffenden Bodens. Dabei gelten für die gesamte Russische Föderation Obergrenzen: 0,3 % für landwirtschaftliche Flächen, Hof-, Garten- und Wohnhausgrundstücke sowie 1,5 % für sonstige Grundstücke. Die Steuersätze werden von den Kommunen festgelegt. Angewandt werden u. a. unter sozialen Aspekten eine Reihe von Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen.

[FB]