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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 865/03 EFG 2005 S. 1068 Nr. 13

Gesetze: AO § 30

Abwägung bei Verlangen auf Nennung einer Informationsperson

Leitsatz

  1. Ist das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen, ist für eine Klage auf Akteneinsicht (wieder) der Finanzrechtsweg gegeben.

  2. Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ist nicht verpflichtet, einem Kl. Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten zu gewähren oder den Namen der Informationsperson preiszugeben. Denn auch Informationspersonen gehören zum geschützten Personenkreis des § 30 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1033 Nr. 17
EFG 2005 S. 1068 Nr. 13
KAAAB-52954

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