Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK 11/2005 S. 4501

Anordnung des Datenzugriffs durch Datenträgerüberlassung (§ 147 Abs. 6 AO)

Fordert der Betriebsprüfer einen Datenträger mit den Sachkonten des Jahres 2002 bei einer Bank an, so entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben des § 147 Abs. 6 AO. Die Bank konnte nicht einwenden, eine Prüfung der Papierbelege sei ebenfalls möglich. Es ist Sache der Bank, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass bei der Herausgabe des Datenträgers keine durch § 30a AO geschützten Daten offenbart werden (rkr. ). ▶ Hinweis: In diesem Urteil beschäftigt sich ein FG erstmals mit dem elektronischen Datenzugriff bei Betriebsprüfungen. Mit ihrer Klage versuchte die Bank erfolglos, die Herausgabe der Daten zu verhindern. Trotz vieler offener Fragen zum Datenzugriff bestanden aber grundsätzlich keine Bedenken, dass die FinVerw die Buchführungsdaten anfordern ...