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NWB Nr. 26 vom Seite 2174

Verkürzung der Fälligkeitsfristen bei der Sektsteuer geplant

Die Bundesregierung beabsichtigt, im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und anderer Verbrauchsteuergesetze eine Verkürzung der Fälligkeitsfristen bei der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie bei der Branntwein- und Kaffeesteuer auf durchschnittlich 35 Tage (bisher 70 Tage) vorzuschlagen (vgl. BT-Drucks. 15/5388 v. und BT-Drucks. 15/5434 v. ).

Mit dieser Maßnahme soll einer entsprechenden Forderung des Bundesrechnungshofs Rechnung getragen werden, der eine einheitliche durchschnittliche Fälligkeitsfrist von 35 Tagen bei allen Verbrauchsteuern für angemessen hält.

Ziel der gesetzlichen Zahlungsfristen bei den Verbrauchsteuern ist es, dem Steuerschuldner die Steuerentrichtung ohne Inanspruchnahme eigener Mittel zu ermöglichen. DarausS. 2175 folgt, dass diese nicht kürzer, aber auch nicht länger sein dürfen, als die zwischen den Wirtschaftsbeteiligten üblichen Zahlungsfristen.

Zur Anpassung an die Verkürzung der gesetzlichen Fälligkeitsfristen soll den Unternehmern eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden.