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Finanzgericht Berlin Beschluss v. - 8 B 8090/04

Gesetze: UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2, UmwStG § 19 Abs. 2, UmwStG § 20 Abs. 8 Satz 3, EStG § 10d Abs. 3 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3 Satz 3

Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustvortrages in Einbringungsfällen

Leitsatz

Für die Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG spielt der steuerliche Übertragungszeitpunkt keine Rolle. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG stellt vielmehr allein darauf ab, ob im Zeitpunkt der handelsrechtlichen Beendigung der übertragenden Gesellschaft deren Geschäftsbetrieb noch werbend tätig war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-55951

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