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FG München Urteil v. - 13 K 1565/03 EFG 2005 S. 1345 Nr. 17

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG § 10 Abs. 2 S. 2EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b cc EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dd EStDV § 29 Abs. 1

Steuerschädliche Verwendung einer zur Absicherung eines Avalkredits eingesetzten Lebensversicherung

Avalkredit (AvK) als Darlehen. Die Absicherung eines AvK durch eine Lebensversicherung ist steuerschädlich bei einem Darlehen

ges. Feststellung der Steuerpflicht für Zinsen

Leitsatz

1. Ein Avalkredit, mit dem der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche seiner Auftraggeber aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit im Baubereich absichert, ist ein „Darlehen” im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 EStG.

2. Wird der Avalkredit gegenüber der Bank durch Abtretung und Beleihung von Lebensversicherungsansprüchen des Steuerpflichtigen abgesichert, führt das zu einer steuerschädlichen Verwendung der Lebensversicherung und zu einer Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2438 Nr. 45
EFG 2005 S. 1345 Nr. 17
CAAAB-56418

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