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BAG 14.12.2004 1 AZR 504/03, NWB 29/2005 S. 232

Gesellschaftsrecht | Gesellschafterhaftung bei Existenz gefährdendem Eingriff

Haben die Gesellschafter einer GmbH der Gesellschaft Vermögen entzogen, das diese zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt, müssen sie für diejenigen Nachteile einstehen, die den Gesellschaftsgläubigern durch den Vermögensentzug entstehen. Eine Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen „Existenz gefährdenden Eingriffs” scheidet aus, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. In diesem Fall kann nur der Insolvenzverwalter die Ansprüche gegen die Gesellschafter auf Ausgleich der Eingriffsfolgen geltend machen. Das gilt auch hinsichtlich möglicher Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger aus sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ().