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NWB Nr. 29 vom Seite 2446

Berufsunfähigkeitsversicherung von Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG erfasst?

Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist, dass die Auszahlung der zugesagten Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG) vorgesehen ist. Liegt diese Voraussetzung bei einer reinen Berufsunfähigkeitsversicherung vor, wird auch diese vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG erfasst.

Im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit, z. B. für den Fall der Vollendung des 27. Lebensjahrs der Kinder, der Wiederheirat der Witwe/des Witwers, des Endes der Erwerbsminderung durch Wegfall der Voraussetzungen für den Bezug (insbesondere bei Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze), wird es nicht beanstandet, wenn eine Rente oder ein Auszahlungsplan zeitlich befristet ist. Insoweit kann ein Enden der Rentenzahlungen mit dem Realisieren der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung unschädlich sein (BT-Drucks. 15/5635 v. ).