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BFH 30.06.2005 IV R 31/04, NWB 30/2005 S. 235

Einkommensteuer | Zeitliche Beschränkung des Verlustabzugs nach § 2a EStG vor 1992

Negative ausländische Einkünfte (hier: Verluste aus Land- und Forstwirtschaft), die in den Veranlagungszeiträumen 1985 bis 1991 entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum 1991 einschließlich nicht ausgeglichen worden sind, dürfen nach § 2a EStG i. d. F. des StÄndG 1992 vom (BStBl 1992 I S. 146) zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Dies hat der NWB QAAAB-56957 entschieden. – Anmerkung: Bei den zahllosen Änderungen, denen der § 10d EStG in den letzten Jahrzehnten unterlag, kann auch dem Gesetzgeber schon einmal der Überblick verlorengehen. Hiervon ist jedenfalls der IV. Senat des BFH bei der Auslegung einer Anwendungsregelung zum Abzug land- und forstwirtschaftlicher Auslandsverluste ausgegangen, einer Vorschrift, die der Gesetzgeber erkennbar stets an die allgemeine Regelung zum Verlustabzug (§ 10d EStG) ...