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OLG München 06.04.2005 3 U 3488/04, NWB 30/2005 S. 240

Insolvenzrecht | Anfechtbare Honorarsicherungsvereinbarung zwischen Anwalt und Schuldner

Das , ZInsO 2005, 496) stellt im Zusammenhang mit der Absicherung von Honorarforderungen für (vor-)insolvenzrechtliche Beratung fest, dass eine mit Mandatserteilung erfolgte Sicherungsabtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Insolvenzschuldners an einen Rechtsanwalt, der mit der Vorbereitung und Stellung eines Insolvenzantrags beauftragt wurde, dann als vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung gem. § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden kann, wenn hierdurch die vereinbarten, sofort fällig gewordenen Vorschüsse auf das Honorar in Form dieser monatlich zu leistenden Teilzahlungen gestundet werden.