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BSG 30.06.2005 B 7a/7 AL 74/04 R, NWB 30/2005 S. 241

Arbeitsförderung | Abzug von Werbungskosten bei der Berufsausbildungsbeihilfe

Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens beim Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe ist § 71 Abs 2 SGB III teleologisch nur dahingehend einzuschränken, dass die Kosten, die bereits konkret bedarfserhöhend berücksichtigt worden sind, bei der Berufsausbildungsbeihilfe nicht erneut als Werbungskosten abzugsfähig sind. Andernfalls träte eine sachlich nicht zu rechtfertigende doppelte Begünstigung des Auszubildenden ein. Der Ausschluss einer doppelten Berücksichtigung identischer Bedarfsposten lässt es jedoch nicht zu, die Berücksichtigung anderer Werbungskosten generell auszuschließen, auch soweit sie nicht als bedarfserhöhend berücksichtigt worden sind ( B 7a/7 AL 74/04 R).