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LSG Niedersachsen-Bremen 25.04.2005 L 8 AS 39/05 ER, NWB 30/2005 S. 242

Arbeitsförderung | Keine Anrechnung der Eigenheimzulage beim Arbeitslosengeld II

Die Eigenheimzulage bezweckt nach dem Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung eine verstärkte Förderung der so genannten Schwellenhaushalte und dabei vorrangig der Familien mit Kindern. Sie ist damit als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und somit grundsätzlich als privilegiertes Einkommen anzusehen, soweit sie zur Herstellung oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Die Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. - L 8 AS 39/05 ER). Vgl. dazu auch Beratung akuell Heft 29/2005.