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SG Köln 30.05.2005 S 23 KN 6/05 L, NWB 30/2005 S. 242

Pflegeversicherung | Kein Beitragszuschlag für Eltern mit erwachsenen Stiefkindern

Nach dem sog. Kinderberücksichtigungsgesetz haben kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 0,25 Beitragssatzpunkten zur Pflegeversicherung zu zahlen. Nicht „kinderlos” in diesem Sinne ist eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin, die selbst kinderlos ist, aber in zweiter Ehe mit einem Mann verheiratet ist, der zwei erwachsene Kinder hat, mit denen zusammen zu keiner Zeit eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat. Nach Auffassung des ) kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes weder auf das Alter der Stiefkinder noch auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft mit diesen an.